Das sind die häufigsten Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung


February 6, 2023

Fristen, Bussen, Versäumnisse und rechtliche Änderungen – die wichtigsten Hinweise zur Steuererklärung für die Kantone Bern, Basel-Stadt und Zürich sowie die Bundessteuern. 

In den vergangenen Tagen ist in den meisten Schweizer Haushalten die aktuelle Steuererklärung eingetroffen. Im Kanton Bern haben Angestellte fürs Ausfüllen bis Mitte März Zeit, in den Kantonen Basel-Stadt und Zürich bis Ende März.

Viele verschieben die lästige Pflicht. Bernerinnen und Berner können die Frist für die Abgabe bis Mitte Juli online kostenlos erstrecken. Wer sich bis Mitte November Zeit nehmen will, bezahlt 40 Franken. Telefonisch oder schriftlich kostet die Fristverlängerung etwas mehr. In Basel-Stadt ist die Erstreckung bis Ende September gebührenfrei möglich. Im Kanton Zürich erfolgt der Antrag über die zuständige Gemeinde. Beispielsweise in der Stadt Zürich ist eine Fristerstreckung online bis Ende September möglich und kann nochmals bis Ende November verlängert werden.

Wer eine Frist verpasst, erhält eine Mahnung. Im Kanton Bern wird dafür eine Gebühr von 60 Franken fällig, in Basel-Stadt sind es 40 Franken. Im Kanton Zürich setzen Gemeinden eine Nachfrist von zehn Tagen, die nicht verlängert werden kann. Steuerpflichtige, die auf Mahnungen nicht reagieren, müssen mit einer Einschätzung durch die Steuerbehörde rechnen. Das wird in aller Regel teurer als nötig. Deshalb der Rat: unbedingt die Fristen beachten. 

Die häufigsten Fehler

Bei der Frage nach den gängigsten Patzern beim Ausfüllen der Steuererklärung haben die Steuerbehörden aus drei Kantonen unter anderem folgende Punkte genannt: 

In Zürich gilt Pandemie-Regelung noch

Aufgrund der Homeoffice-Pflicht gab es während der Pandemie eine besondere Regelung: Wenn Steuerpflichtige ihre Tätigkeit von der Privatwohnung aus verrichteten, durften sie Berufskosten so abziehen, als ob sie weiterhin täglich in die Firma gefahren wären. Zu den typischen Berufskosten zählen unter anderem Ausgaben für die Fahrt zum Arbeitsort, Verpflegung und Abzüge für übrige Berufskosten.

In der jetzt massgeblichen Steuerperiode des Jahres 2022 wurde die Homeoffice-Pflicht Ende Februar aufgehoben. Trotzdem gilt im Kanton Zürich wie schon in den Jahren 2020 und 2021 die Ausnahmeregelung der Pandemie. Anders in den Kantonen Bern und Basel-Stadt: Hier gibt es bei den Berufskosten keine speziellen Bestimmungen. 

Einfachere Abrechnung beim Geschäftsauto

Bei der privaten Nutzung eines Geschäftswagens waren für eine korrekte Deklaration in der Steuererklärung bisher aufwendige Abrechnungen nötig. Ab der jetzigen Steuererklärung profitieren Unternehmen von der Möglichkeit einer einfacheren Abrechnung. Neu ist eine etwas höhere Pauschale möglich, die auch gleich den Arbeitsweg von Angestellten berücksichtigt.

Für Steuerpflichtige ist die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs eine Leistung, die sie als Einkommen versteuern müssen. Das Unternehmen trägt dies im Lohnausweis ein. Die Folge für Steuerpflichtige: Da in der neuen Pauschale der Arbeitsweg bereits berücksichtigt ist, entfällt der Pendlerabzug von bis zu 3000 Franken bei der Bundessteuer. Das gilt auch auf kantonaler Ebene, wo der Pendlerabzug je nach Kanton variieren kann. 

Verrechnungssteuer am Wohnsitz der Erben

Auch im Zusammenhang mit Erbschaften gibt es eine Änderung, die mit der Steuerperiode Anfang 2022 in Kraft getreten ist. Bis dahin war im Kontext der Erbschaft der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig. Neu ist dies der Kanton, in dem Erbinnen und Erben ihren Wohnsitz haben. Dort können sie die Verrechnungssteuer in ihrer persönlichen Steuererklärung zurückfordern.

Neu gilt schliesslich seit 2022, dass Unternehmen Bussen und weitere finanzielle Sanktionen mit Strafzweck aus anderen Ländern steuerlich abziehen dürfen. Bedingung ist aber, dass solche Bussen nicht gegen grundlegende schweizerische Wertvorstellungen («Ordre public») verstossen und das betroffene Unternehmen glaubhaft darlegen kann, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. Steuerlich nicht abziehbar sind aber Bestechungsgelder an Private. 

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